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   VG Hannover, 30.10.2019 - 1 B 4400/19   

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VG Hannover, 30.10.2019 - 1 B 4400/19 (https://dejure.org/2019,36421)
VG Hannover, Entscheidung vom 30.10.2019 - 1 B 4400/19 (https://dejure.org/2019,36421)
VG Hannover, Entscheidung vom 30. Oktober 2019 - 1 B 4400/19 (https://dejure.org/2019,36421)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 20 GG; Art 21 GG; Art 28 Abs 1 GG; Art 3 GG; § 57 KomVerfG ND; § 71 KomVerfG ND; § 86 Abs 1 KomVerfG ND; § 123 VwGO
    Chancengleichheit; Fraktion; Gleichbehandlung; Innenrechtsposition; Kommunalverfassungsstreit; Mandatsgleichheit; Reisedelegation; Repräsentation; Selbstbindung; Spiegelbildlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch der AfD auf Teilnahme an Delegationsreise der Region Hannover nach Israel - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt

  • tp-presseagentur.de (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch der AfD auf Teilnahme an Delegationsreise der Region Hannover nach Israel

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 05.07.2012 - 8 C 22.11

    Fraktionen; Fraktionsstärke; Zuwendungen; Personalkosten; Zweck; Bedarf;

    Auszug aus VG Hannover, 30.10.2019 - 1 B 4400/19
    Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verteilung von Fraktionszuwendungen besteht zwar ein aus dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) abzuleitendes Gebot streng formaler Gleichbehandlung für die Wahl und den Wahlvorgang, welches sich in einer Mandatsgleichheit der Gewählten fortsetzt, nicht aber in einer formalen Gleichheit der Fraktionen (BVerwG, Urt. v. 27.06.2018 - 10 CN 1/17 -, juris Rn. 33; Urt. v. 05.07.2012 - 8 C 22/11 -, juris Rn. 19 f.; anders noch: Urt. v. 28.04.2010 - 8 C 18/08 -, juris Rn. 20 ff.).

    In einer früheren die Verteilung von Fraktionszuwendungen betreffenden Entscheidung wurde diesbezüglich postuliert, der allgemeine Gleichheitssatz gelte nicht nur für das rechtliche Verhältnis zwischen Bürger und Staat, sondern beanspruche als Bestandteil des allgemeinen Rechtsstaatsgebots auch Geltung für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Rat einer Gemeinde und den Fraktionen als seinen Teilen (BVerwG, Urt. v. 05.07.2012 - 8 C 22/11 -, juris Rn. 15 - 17).

    Es kann nur vermutet werden, dass dieses Konstrukt vom Bundesverwaltungsgericht gewählt wurde, weil die Anwendbarkeit des aus dem Wahlgrundsatz der Gleichheit der Wahl (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) für die Abgeordneten abgeleiteten Gebots streng formaler Gleichbehandlung, welches Differenzierungen nur aus zwingenden Gründen zulasse, für Fraktionen einer kommunalen Vertretung unter Abkehr von der früheren Rechtsprechung apodiktisch abgelehnt wurde (BVerwG, Urt. v. 05.07.2012 - 8 C 22/11 -, juris Rn. 18 - 20; anders noch: Urt. v. 28.04.2010 - 8 C 18/08 -, juris Rn. 20 ff.) und es ansonsten an einem tauglichen Kontrollmaßstab gefehlt hätte.

  • BVerwG, 28.04.2010 - 8 C 18.08

    Gemeindevertretung; Wahl des Gemeindevorstands/Magistrats;

    Auszug aus VG Hannover, 30.10.2019 - 1 B 4400/19
    Der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz schützt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Anspruch jedes Mitgliedes der Gemeindevertretung und jeder von deren Mitgliedern gebildeten Fraktion auf gleichberechtigte Mitwirkung in der Volksvertretung, gilt allerdings nur für die Besetzung der aus der Gemeindevertretung abgeleiteten Gremien bzw. ihrer Teil- und Hilfsorgane, die an der Erfüllung der dem Plenum zugewiesenen Aufgaben als Vertretung des (Gemeinde-)Volkes mitwirken, nicht aber für die Bildung etwa eines Verwaltungsorgans (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2010 - 8 C 18/08 -, Rn. 19 ff; dazu Deiseroth, jurisPR-BVerwG 18/2010 Anm. 3; BVerwG, Urt. v. 09.12.2009 - 8 C 17/08 -, Rn. 18 ff; zur Parallele im Parlamentsrecht: Nds. StGH, Urt. v. 15.01.2019 - 1/18 -, juris).

    Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verteilung von Fraktionszuwendungen besteht zwar ein aus dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) abzuleitendes Gebot streng formaler Gleichbehandlung für die Wahl und den Wahlvorgang, welches sich in einer Mandatsgleichheit der Gewählten fortsetzt, nicht aber in einer formalen Gleichheit der Fraktionen (BVerwG, Urt. v. 27.06.2018 - 10 CN 1/17 -, juris Rn. 33; Urt. v. 05.07.2012 - 8 C 22/11 -, juris Rn. 19 f.; anders noch: Urt. v. 28.04.2010 - 8 C 18/08 -, juris Rn. 20 ff.).

    Es kann nur vermutet werden, dass dieses Konstrukt vom Bundesverwaltungsgericht gewählt wurde, weil die Anwendbarkeit des aus dem Wahlgrundsatz der Gleichheit der Wahl (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) für die Abgeordneten abgeleiteten Gebots streng formaler Gleichbehandlung, welches Differenzierungen nur aus zwingenden Gründen zulasse, für Fraktionen einer kommunalen Vertretung unter Abkehr von der früheren Rechtsprechung apodiktisch abgelehnt wurde (BVerwG, Urt. v. 05.07.2012 - 8 C 22/11 -, juris Rn. 18 - 20; anders noch: Urt. v. 28.04.2010 - 8 C 18/08 -, juris Rn. 20 ff.) und es ansonsten an einem tauglichen Kontrollmaßstab gefehlt hätte.

  • VerfGH Sachsen, 21.03.2013 - 95-I-12

    Anforderungen an die Zusammensetzung einer parlamentarischen Delegation; Recht

    Auszug aus VG Hannover, 30.10.2019 - 1 B 4400/19
    So wird etwa für den Bereich der staatlichen Legislative die für die Kammer gut nachvollziehbare Auffassung vertreten, dass Gleichbehandlungsansprüche von Fraktionen aus dem Status der sie bildenden Abgeordneten abzuleiten sind und bei Abweichungen hinsichtlich der Rechtfertigungsgründe danach zu differenzieren ist, ob Kern- oder Randbereiche der parlamentarischen Aufgaben betroffen sind (vgl. dazu hinsichtlich der Besetzung einer "Parlamentsreise" ausführlich: Sächs. VerfGH, Urt. v. 21.03.2013 - Vf. 95-I-12 -, juris; zur Ableitung der Rechtsstellung von Parlamentsfraktionen aus dem Status der Abgeordneten auch: Nds. StGH, Urt. v. 15.01.2019 - 1/18 -, juris Rn. 48 m. w. N.).

    Nähme man gegenüber der hier vertretenen Auffassung im Rahmen der von der Kammer dann als vorzugswürdig erachteten Sichtweise zu Grundlagen und Reichweite des Gleichbehandlungsanspruchs von Fraktionen (vgl. Sächs. VerfGH, Urt. v. 21.03.2013 - Vf. 95-I-12 -, juris) an, dass hier die Zusammenstellung der Reisedelegation doch den Randbereich der "parlamentarischen" Arbeit beträfe, wäre der Ausschluss der Antragstellerin nur bei Bejahung eines atypischen Falls gerechtfertigt.

    Die Rechtfertigung des Ausschlusses einer Fraktion von einer Parlamentsdelegation ist vom Sächsischen Verfassungsgerichtshof konkret unter zwei Gesichtspunkten erwogen worden, nämlich zum einen, dass sich nach dem Grundsatz der Bundestreue die Ausgestaltung der auswärtigen Kontakte der Bundesländer in die Außenpolitik des Bundes einfügen muss und zum anderen für legitime und im internationalen Verkehr zu respektierende Erwartungen der einladenden Volksvertretung (vgl. Sächs. VerfGH, Urt. v. 21.03.2013 - Vf. 95-I-12 -, juris Rn. 44).

  • BVerwG, 27.06.2018 - 10 CN 1.17

    Gemeinderatsfraktion der NPD darf nicht von Fraktionszuwendungen ausgeschlossen

    Auszug aus VG Hannover, 30.10.2019 - 1 B 4400/19
    Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verteilung von Fraktionszuwendungen besteht zwar ein aus dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) abzuleitendes Gebot streng formaler Gleichbehandlung für die Wahl und den Wahlvorgang, welches sich in einer Mandatsgleichheit der Gewählten fortsetzt, nicht aber in einer formalen Gleichheit der Fraktionen (BVerwG, Urt. v. 27.06.2018 - 10 CN 1/17 -, juris Rn. 33; Urt. v. 05.07.2012 - 8 C 22/11 -, juris Rn. 19 f.; anders noch: Urt. v. 28.04.2010 - 8 C 18/08 -, juris Rn. 20 ff.).

    Obwohl das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf den speziellen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 3 GG betont, dass Fraktionen keine Grundrechtsträger, sondern Teile des Staates seien, der durch Grundrechte verpflichtet und nicht berechtigt werde, prüft es bei einem Ausschluss von Fraktionszuwendungen sogleich ohne nähere Erläuterung einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (BVerwG, Urt. v. 27.06.2018 - 10 CN 1/17 -, juris Rn. 34 - 37).

  • BVerwG, 10.12.2003 - 8 C 18.03

    Wahl der Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats; verfassungskonforme

    Auszug aus VG Hannover, 30.10.2019 - 1 B 4400/19
    Da ein Gemeinderat die Bürger repräsentiert, folgt hieraus, dass die Ausschüsse einer Gemeindevertretung, deren Beratung und Entscheidungen Teil des kommunalen Willensbildungsprozesses sind, unter Beachtung des Repräsentationsgedankens zu bilden sind (vgl. BVerwG Urt. v. 10.12.2003 - 8 C 18.03 -, juris).

    Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die Bildung von Ausschüssen des Antragsgegners, die zur Verwirklichung des Demokratieprinzips spiegelbildlich zu den Mehrheitsverhältnissen des Gemeinderates zu erfolgen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - a.a.O.-), sondern um die Besetzung einer Delegation der Stadt Neuwied für eine Fahrt im Rahmen einer Städtepartnerschaft.

  • KAG Mainz, 22.05.2018 - M 1/18
    Auszug aus VG Hannover, 30.10.2019 - 1 B 4400/19
    Der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz schützt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Anspruch jedes Mitgliedes der Gemeindevertretung und jeder von deren Mitgliedern gebildeten Fraktion auf gleichberechtigte Mitwirkung in der Volksvertretung, gilt allerdings nur für die Besetzung der aus der Gemeindevertretung abgeleiteten Gremien bzw. ihrer Teil- und Hilfsorgane, die an der Erfüllung der dem Plenum zugewiesenen Aufgaben als Vertretung des (Gemeinde-)Volkes mitwirken, nicht aber für die Bildung etwa eines Verwaltungsorgans (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2010 - 8 C 18/08 -, Rn. 19 ff; dazu Deiseroth, jurisPR-BVerwG 18/2010 Anm. 3; BVerwG, Urt. v. 09.12.2009 - 8 C 17/08 -, Rn. 18 ff; zur Parallele im Parlamentsrecht: Nds. StGH, Urt. v. 15.01.2019 - 1/18 -, juris).

    So wird etwa für den Bereich der staatlichen Legislative die für die Kammer gut nachvollziehbare Auffassung vertreten, dass Gleichbehandlungsansprüche von Fraktionen aus dem Status der sie bildenden Abgeordneten abzuleiten sind und bei Abweichungen hinsichtlich der Rechtfertigungsgründe danach zu differenzieren ist, ob Kern- oder Randbereiche der parlamentarischen Aufgaben betroffen sind (vgl. dazu hinsichtlich der Besetzung einer "Parlamentsreise" ausführlich: Sächs. VerfGH, Urt. v. 21.03.2013 - Vf. 95-I-12 -, juris; zur Ableitung der Rechtsstellung von Parlamentsfraktionen aus dem Status der Abgeordneten auch: Nds. StGH, Urt. v. 15.01.2019 - 1/18 -, juris Rn. 48 m. w. N.).

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus VG Hannover, 30.10.2019 - 1 B 4400/19
    Auch wenn man den Gedanken berücksichtigt, dass der allgemeine Gleichheitssatz zumindest in seiner Ausgestaltung als Willkürverbot auch zwischen Hoheitsträgern Geltung beanspruchen kann (vgl. dazu Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Stand: Mai 2019, Art. 3 GG Rn. 5 f. m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 04.02.1969 - 2 BvL 20/63 -, juris Rn. 23 unter Hinweis auf Beschl. v. 02.05.1967 - 1 BvR 578/63 -, juris), lässt sich dies nicht deckungsgleich auf Innenrechtstreitigkeiten innerhalb eines einzigen Hoheitsträgers übertragen.
  • BVerwG, 09.12.2009 - 8 C 17.08

    Gemeindevertretung; Ausschüsse; Ausschusswahl; Spiegelbildlichkeitsgrundsatz;

    Auszug aus VG Hannover, 30.10.2019 - 1 B 4400/19
    Der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz schützt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Anspruch jedes Mitgliedes der Gemeindevertretung und jeder von deren Mitgliedern gebildeten Fraktion auf gleichberechtigte Mitwirkung in der Volksvertretung, gilt allerdings nur für die Besetzung der aus der Gemeindevertretung abgeleiteten Gremien bzw. ihrer Teil- und Hilfsorgane, die an der Erfüllung der dem Plenum zugewiesenen Aufgaben als Vertretung des (Gemeinde-)Volkes mitwirken, nicht aber für die Bildung etwa eines Verwaltungsorgans (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2010 - 8 C 18/08 -, Rn. 19 ff; dazu Deiseroth, jurisPR-BVerwG 18/2010 Anm. 3; BVerwG, Urt. v. 09.12.2009 - 8 C 17/08 -, Rn. 18 ff; zur Parallele im Parlamentsrecht: Nds. StGH, Urt. v. 15.01.2019 - 1/18 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 31.10.2013 - 10 LC 72/12

    Entscheidung eines Gemeinderatsvorsitzenden für den Rat über die Befangenheit

    Auszug aus VG Hannover, 30.10.2019 - 1 B 4400/19
    Eine Klage, mit der allein geltend gemacht wird, der Rat oder ein anderes Organ habe einen rechtswidrigen Beschluss gefasst, ist demgegenüber als Popularklage unzulässig (vgl. Thiele, Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz, § 66 Erl. 5); eine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle von Sachbeschlüssen scheidet aus (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 31.10.2013 - 10 LC 72/12 -, juris Rn. 84).
  • BVerfG, 04.02.1969 - 2 BvL 20/63
    Auszug aus VG Hannover, 30.10.2019 - 1 B 4400/19
    Auch wenn man den Gedanken berücksichtigt, dass der allgemeine Gleichheitssatz zumindest in seiner Ausgestaltung als Willkürverbot auch zwischen Hoheitsträgern Geltung beanspruchen kann (vgl. dazu Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Stand: Mai 2019, Art. 3 GG Rn. 5 f. m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 04.02.1969 - 2 BvL 20/63 -, juris Rn. 23 unter Hinweis auf Beschl. v. 02.05.1967 - 1 BvR 578/63 -, juris), lässt sich dies nicht deckungsgleich auf Innenrechtstreitigkeiten innerhalb eines einzigen Hoheitsträgers übertragen.
  • VG Hannover, 04.08.2016 - 1 A 675/16

    Fraktion; Gruppe; Hauptausschuss; Ingerenz; Kommunalverfassungsstreit; Rat;

  • VG Koblenz, 12.08.2019 - 3 L 735/19

    Eilantrag der AfD-Stadtratsfraktion Neuwied gegen personelle Besetzung einer

  • VG Hannover, 28.03.2019 - 1 B 1368/19

    Bürgerbegehren; Schule

  • VG Freiburg, 28.09.2020 - 4 K 3113/20

    Zulässige Verkürzung der Mitteilungsfrist für die Gemeinderatssitzung bei eiliger

    Für eine ausnahmsweise mögliche Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist allerdings dann Raum, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist; dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache oder - mit anderen Worten - eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Aufnahme des strittigen Tagesordnungspunktes voraus (vgl. zum grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: BVerfG, Beschl. v. 11.03.2005 - 1 BvR 2298/04 -, NVwZ-RR 2005, 442; Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 123, Rn. 59 ff.; Schoch, in: ders./Schneider/Bier, VwGO, 38. EGL 2020, § 123 Rn. 141 ff., m.w.N.; sowie im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits, VG Hannover, Beschl. v. 28.03.2019 - 1 B 1368/19 -, juris Rn. 16; Beschl. v. 30.10.2019 - 1 B 4400/19 -, juris Rn. 30; VG Trier, Beschl. v. 10.11.2010 - 1 L 1246/10.TR -, juris Rn. 2 f.).

    Wegen der erstrebten Vorwegnahme der Hauptsache bleibt es beim Hauptsachestreitwert (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog 2013; VG Hannover, Beschl. v. 30.10.2019 - 1 B 4400/19 -, juris Rn. 91).

  • VG Bremen, 08.01.2024 - 1 V 13/24

    Antrag des Landeswahlleiters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Ob eine solche geschützte Rechtsposition im Hinblick auf die Handlung der Stadtverordnetenversammlung besteht, ist durch Auslegung der jeweils einschlägigen Norm zu ermitteln (vgl. nur VG Bremen, Beschl. v. 11.02.2021 - 1 V 369/20 -, juris Rn. 19; VG Oldenburg, Beschl. v. 28.08.2017 - 3 B 5199/17 -, juris Rn. 10; VG Hannover, Beschl. v. 30.10.2019 - 1 B 4400/19 -, juris Rn. 31, jeweils m.w.N.).
  • VG Hannover, 13.09.2023 - 1 A 2294/22

    Interessenvertretung; Katastrophenschutz; Lobbyismus; Verbandsbeteiligung; Kein

    Innerhalb eines Hoheitsträgers sind dessen einzelnen funktionalen Einheiten Innenrechte allerdings nicht um ihrer selbst willen eingeräumt, sondern ausschließlich zur Gewährleistung der ihnen zugeordneten Funktionen (vgl. auch Beschl. d. Kammer v. 30.10.2019 - 1 B 4400/19 -, juris Rn. 43).
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